verein
. satzung .
vorstand
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gründungsmitglieder
die satzung des Föhrer Max Club e.V.:
Par. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen 'Föhrer Max Club e.V.'. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Sitz des Vereins ist Wyk auf Föhr. Par. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege der Max-Spielkultur auf den Nordfriesischen Inseln. Er veranstaltet hierzu Spieleinführungen und offene sowie geschlossenen Wettspiele. Der Verein führt alle zum Erreichen des Zwecks geeignete Massnahmen durch. Par. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Par. 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2002. Par. 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden. (2) über den schriftlichen Antrag entscheiden die Gründungsmitglieder. Die Mitgliedschaft wird erworben durch ein Zertifikat. (3) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds. b) Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig, c) Durch Ausschluss aus dem Verein (4) Ein Mitglied, das in erheblichem Mass gegen die Vereinsinteressen verstossen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffenen Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbescheid. Par. 6 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Der Maxsenat 3. Die Mitgliederversammlung Par. 7 Der Vorstand (1) der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vize Präsident als Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kommt es zu Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung. Par. 8 Der Maxsenat Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Maxsenat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und insbesondere in der Organisation von Wettspielen, Regelpflege, Werbung für den Verein und Kommunikation mit anderen Vereinen aktiv mitzuarbeiten. Der Maxsenat besteht aus mindestens 4 und höchstens 8 Gründungsmitgliedern. Par. 9 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetze Tagesordnung mitzuteilen. (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entlastung des Vorstandes für das zurückliegende Geschäftsjahr und Bericht des Kassenwarts (inkl. evtl. Bericht der Kassenprüfer), b) Planung des Etats für die nächste Spielzeit, c) Wahl des Vorstands und des Maxsenats d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrags, e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand, (3) der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. (4) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Par. 10 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. Januar eines Jahres fällig. Par. 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. unterzeichnet durch die Gründungsmitglieder Wyk auf Föhr, den 18.10.2002
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